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   BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10   

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https://dejure.org/2014,47973
BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10 (https://dejure.org/2014,47973)
BPatG, Entscheidung vom 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10 (https://dejure.org/2014,47973)
BPatG, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 8 W (pat) 32/10 (https://dejure.org/2014,47973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 38 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Verzahnungsschleifmaschine" - zur erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung Merkmalen, die einen speziellen Bewegungsmechanismus des Schleifrades ermöglichen - unzulässige Erweiterung eines Merkmals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit eines angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Verzahnungsschleifmaschine" als Erfindung

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verzahnungsschleifmaschine" - zur erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung Merkmalen, die einen speziellen Bewegungsmechanismus des Schleifrades ermöglichen - unzulässige Erweiterung eines Merkmals

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verzahnungsschleifmaschine" - zur erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung Merkmalen, die einen speziellen Bewegungsmechanismus des Schleifrades ermöglichen - unzulässige Erweiterung eines Merkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Nach der BGH-Entscheidung "Olanzapin" (GRUR 2009, 382, 384, Tz. 25 f.) ist für den Offenbarungsgehalt einer Schrift maßgeblich, was aus fachmännischer Sicht "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, wobei insbesondere eine Ergänzung der Offenbarung durch Fachwissen unzulässig ist.

    Dabei kann unmittelbar und eindeutig offenbart auch sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung, der auch die Zeichnungen zugehören, nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird (BGH GRUR 2009, 382, 384, Tz. 26 - Olanzapin).

    Bei der Ermittlung des Offenbarungsgehalts der D8 ist der Senat nicht von den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin abgewichen.

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin, die auf die BGH-Entscheidung GRUR 2006, 923 - "Luftabscheider für Milchsammelanlagen" verweist, ist vorliegend bei der bekannten Verzahnungsschleifmaschine nach der D8 keine grundlegende Änderung der Steuerung (durch einen Programmierer) erforderlich, um den Bewegungsmechanismus gemäß Merkmal 2.2 anzusteuern bzw. zu bewegen, sondern lediglich eine (einfache) Dateneingabe, d. h. ein oder mehrere Bedienungsschritt(e).

    b) Gleiches gilt für die von der Patentinhaberin angeführte Entscheidung BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage.

  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen auch die Patentansprüche 2 der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser jeweiligen Patentansprüche 2 etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung von GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem), so dass diese Grundsätze auch bezüglich der Ursprungsoffenbarung von Merkmalen einer Patentanmeldung anzuwenden sind im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt.
  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Die Auswahl einer bestimmten von nur zwei auf der Hand liegenden Lösungswegen kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR 2008, 56, 59 - Injizierbarer Mikroschaum).
  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Daher ist nur das offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGH GRUR 2010, 910, 916 - Fälschungssicheres Dokument).
  • BGH, 22.11.2011 - X ZR 58/10

    E-Mail via SMS

    Auszug aus BPatG, 18.12.2014 - 8 W (pat) 32/10
    Denn eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).
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